AGB

AGB

I. Geltung/Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend; dementsprechend behalten wir uns bis zur Annahme unserer Angebote durch den Vertragspartner den Widerruf unserer Angebote vor. Für die Annahme unserer Angebote bestimmen wir eine Annahmefrist von zwei Wochen, die mit dem Eingang des Angebots beim Vertragspartner beginnt.
  3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögen i.S.d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
II. Preise
  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes vereinbart, und gelten ab unserem Betrieb in Hamburg ausschließlich Verpackung und Fracht, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die vereinbarten Preise dürfen wir erhöhen, soweit Preiserhöhungen unserer Kostendeckung dienen. Bei Verträgen, die Teillieferungen zum Gegenstand haben (Sukzessivlieferungsverträge), sind wir zu einer Preiserhöhung berechtigt, die wir allgemein auf dem Markt durchgesetzt haben. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei langfristigen Bezugsverträgen, erfolgen Lieferungen und Leistungen zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, es sei denn, es ist vertraglich eine hiervon abweichende Regelung vereinbart.
  3. Im Falle des Exports sind wir bei Entstehung neuer Abgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften einschließlich Zöllen oder Erhöhung bereits bestehender Abgaben, wodurch die Lieferung der Ware unmittelbar betroffen oder verteuert wird, berechtigt, diese in voller Höhe von dem Vertragspartner zu verlangen.
III. Sukzessivlieferungsverträge

Bei Sukzessivlieferungsverträgen hat der Vertragspartner uns die verbindlichen Teilmengen mindestens drei Wochen vor dem Liefertermin mitzuteilen. Mehrkosten, die durch eine verspätete Mitteilung oder eine nachträgliche Änderung der Mitteilung hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Vertragspartner verursacht werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

IV. Zahlung und Verrechnung
  1. Die Zahlungstermine werden vertraglich vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung sind unsere Rechnungen ab Fälligkeit des Zahlungsanspruchs (Angebot unserer Leistung an den Vertragspartner, wie diese geschuldet ist) auszugleichen. Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, liefern wir per Nachnahme. Die Rechnungen sind netto Kasse ohne Abzug auszugleichen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Ist ein Zahlungstermin nicht vertraglich vereinbart, so kommt der Vertragspartner 10 Tage nach Fälligkeit unse-rer Forderung und Erhalt unserer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und an-dere Gebühren gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechti-gen den Vertragspartner weder zur Leistungsverweigerung noch zur Zurückbehaltung gemäß § 273 BGB noch zur Aufrechnung. Entsprechendes gilt für das kaufmännische Zu-rückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB. Ansprüche des Vertragspartners aus der Geschäfts-verbindung dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Mahnkosten berechnen wir, soweit die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt, mit 5,00 € netto.
V. Lieferfristen
  1. Sofern der Vertragspartner verpflichtet ist, den Liefergegenstand bei uns abzuholen, sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ansonsten sind Liefertermine und -fristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat, sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht um mehr als zwei Wochen überschritten werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, nicht jedoch bevor der Vertragspartner seine zur Lieferung erforderlichen Pflichten, etwa die Zurverfügungstellung von Daten und/oder Unterlagen, erfüllt hat. Bei Änderungen des Vertrages, die eine Änderung des Liefergegenstandes zur Folge haben, beginnen Lieferfristen neu zu laufen.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, unverschuldeten Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldetem Werkstoffmangel und gleichartiger Gründe bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück-zutreten oder den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen - längstens jedoch zwei Monate - hinauszuschieben, ohne dass dem Vertragspartner hieraus gegen uns wegen einer Pflichtverletzung Ansprüche erwachsen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorge-nannten Gründe zu einer Terminverlängerung von mehr als zwei Monaten führen; dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt seine gesetzlichen Rücktrittsrechte - etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch uns - wahrzunehmen. Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
  3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung des Liefergegenstandes bei uns mindestens jedoch _ v. H. des Faktura-Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, für jeden Monat berechnet. Unsere gesetzlichen Rechte aus einem Annahmeverzug des Vertragspartners bleiben unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Beschädigung oder Verlust der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über seinen Sitzwechsel und einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware zu informieren. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Interventionsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für uns entstandene Kosten.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Drittschuldner) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Ausführung der Lieferungen, Gefahrübergang
  1. Wir behalten uns vor, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware abzuweichen, soweit solche Abweichungen handelsüblich sind oder eine technische Verbesserung darstellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass unsere Lieferanten die Beschaffenheit der Waren im Sinne einer handelsüblichen Abweichung oder einer technischen Verbesserung ändern. Angaben in von uns herausgegebenen Prospekten, Katalogen, schriftlichen Unterlagen sowie auf unserer Homepage zu der Beschaffenheit der von uns angebotenen Waren und sonstigen Leistungen sind insofern unverbindlich. Modell-, Konstruktions- und Materialveränderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, die eine technische Verbesserung darstellen, bleiben vorbehalten. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien, soweit wir dies mit dem Käufer nicht ausdrücklich vereinbart haben.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lieferungen und Leistungen vollständig und ein-heitlich zu erbringen sind und sofern die Erbringung von Teillieferungen und Teil-leistungen dem Vertragspartner zumutbar ist. Etwa bestehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben davon unberührt. Insbesondere ist der Vertragspartner berechtigt, seine Zahlungen bis zur Bewirkung der vollständigen Lieferung zurückzuhalten (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) und im Falle des Verzuges be-züglich der Restlieferung oder der Unmöglichkeit der Restlieferung vom Vertrag ins-gesamt Abstand zu nehmen (Rücktritt vom gesamten Vertrag) oder Ersatz des ge-samten ihm entstandenen Schadens zu verlangen (Schadensersatz wegen Nichter-füllung bezüglich des gesamten Vertrages). Teillieferungen und Teilleistungen haben auf einen etwa bestehenden Verzug unsererseits keinen Einfluss.
  3. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten der Liefergegenstand durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert.
  4. Der Liefergegenstand ist, auch wenn er Mängel aufweist, vom Vertragspartner unbeschadet seiner Rechte nach Ziff. VIII. entgegenzunehmen, sofern wir nicht zum Zwecke der Nacherfüllung eine Rücksendung verlangen.
VIII. Mängelansprüche
  1. Der Vertragspartner ist nach Empfang der Ware zur Überprüfung verpflichtet. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner uns binnen zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach sind Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Vertragspartner ohne Interesse.
  2. Weist die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel auf, werden wir - eine rechtzeitige Mängelrüge vorausgesetzt - nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden zur Vorbehaltsware gemäß Ziffer VI. Bei Fehl-schlagen oder berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Lieferpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir. Versen-dungskosten trägt der Vertragspartner, sofern diese im Verhältnis zum Lieferpreis der Ware unangemessen hochAGBhraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem ver-tragsgemäßen Gebrauch. Bei Zurücksendung der Ware an uns hat der Vertragspartner die Ware ausreichend zu verpacken. Beschädigungen aufgrund unzureichender Verpackung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Vertragspartner oder Dritte unsachgemäß und ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vornimmt/vornehmen. Verwendet der Vertragspartner den Liefergegenstand unter Bedingungen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers oder von uns entsprechen stehen dem Vertragspartner die in Ziff. VIII. und IX. bezeichneten Rechte nicht zu, es sei denn, uns fällt ein ursächliches und schuldhaftes Verhalten zur Last.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
  6. Bei Lieferung gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.
  7. Wir sind zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner den Lieferpreis mindestens in Höhe des Wertes der mangelhaften Lieferung gezahlt hat, es sei denn, die gelieferte Sache hat aufgrund des Mangels für den Vertragspartner keinen Wert. Soweit wir nachgebessert haben, sind wir berechtigt, die Herausgabe des Vertragsgegenstandes von der Entrichtung des vollen Entgelts durch den Vertragspartner abhängig zu machen.
  8. Gewährleistungsansprüche können ausschließlich von dem Vertragspartner selbst geltend gemacht werden. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Vertragspartner nicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns an Dritte berechtigt
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung, haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehba-ren Schaden.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ga-rantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entste-hen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei Personenschäden sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
X. Urheberrechte
  1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einverneh-men mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Soweit Vertragsgegenstand die Vervielfältigung von durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten Ton- und sonstigen Datenträgern ist, versichert der Vertragspartner, dass er in vollem Umfang berechtigt ist, den Auftrag zur Vervielfältigung zu erteilen und insbesondere, dass er über alle für die Vervielfältigung notwendigen gewerblichen Schutzrechte, Verwertungsrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte und die entsprechenden Nutzungsrechte daran verfügt und dass durch die Vergabe des Herstellungsauftrages und die Vervielfältigung keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle der Vervielfältigung von Ton- und Datenträgern durch uns im Auftrage eines Händlers, der die Ton- und/oder Datenträger von seinem Kunden erhält, hat sich der Händler als unser Vertragspartner von seinem Kunden versichern zu lassen, dass er Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist. Der Vertragspartner stellt uns und von uns zur Erfüllung des Vertrages beauftragte Dritte von Ansprüchen aufgrund einer etwaigen Verletzung der Rechte Dritter frei. Im Falle der Vervielfältigung von Ton- oder Datenträgern, die unser Vertragspartner von seinem Kunden erhalten hat, stellt der Vertragspartner uns von derartigen Ansprüchen frei. Der Vertragspartner wird im Falle der Vervielfältigung von Ton- oder Datenträgern die notwendigen GEMA-Mitteilungen und GEMA-Anmeldungen abgeben bzw. im Falle der Vervielfältigung von Ton- oder Datenträgern für den Kunden des Vertragspartners wird dieser auf die Abgabe der GEMA-Mitteilungen und GEMA-Anmeldungen durch seinen Kunden hinwirken. Unser Vertragspartner stellt uns von einer etwaigen Haftung wegen nicht erfolgter GEMA-Anmeldungen und –Mitteilungen frei.
XI. Vervielfältigung von Ton- oder Datenträgern für den Vertragspartner
  1. Hat der Vertragspartner zur Auftragsdurchführung Teile, insbesondere Ton- oder Datenträger sowie Daten in jeglicher Form, beizustellen, sind sie uns rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei zu übermitteln. Geschieht dies nicht, gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten unseres Vertragspartners.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen geht zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Für vom Vertragspartner beigestellte Sachen, insbesondere Ton- oder Datenträger sowie Daten in jeglicher Form, beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Vertragspartners - spätestens ein Jahr nach der letzten Vervielfältigung der Daten. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht können wir jederzeit die Rücknahme verlangen.
  4. Übernehmen wir auf Wunsch des Vertragspartners die Vervielfältigung von uns von dem Vertragspartner überlassenen Daten sowie Ton- und Datenträgern, werden wir solche Aufträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausführen:
  5. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr für die Geeignetheit der überlassenen Ton- oder Datenträger bzw. Daten für die Vervielfältigung Unterlagen sowie die Tauglichkeit der vorgegebenen Fertigungsvorrichtungen und Materialien. Unberührt davon bleibt unsere Pflicht, die überlassenen Master nach Eingang bei uns auf ihre Geeignetheit hin zu prüfen und dem Vertragspartner Mitteilung zu machen, sofern sich die Gefahr der Mangelentstehung beim Liefergegenstand ergibt.
  6. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die Pflichten nach Buchst. a) Satz 1, stehen ihm die in Ziff. VIII. und IX. bezeichneten Rechte (Mängel- und Haftungsansprüche) nicht zu, es sei denn, wir kommen unseren Pflichten nach Buchst. a) Satz 2 nicht nach oder uns ist ein anderweitiges ursächliches und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Auch bei schuldloser Pflichtverletzung des Vertragspartners stehen ihm die in Ziff. VIII. und IX. bezeichneten Rechte nicht zu, sofern er das Risiko der Mangelentstehung übernimmt, es sei denn, wir kommen unseren Pflichten nach Buchst. a) Satz 2 nicht nach oder uns ist ein anderweitiges ursächliches und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Die Haftung des Vertragspartners nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt in allen Fällen unberührt.
  7. Ist der Liefergegenstand vor der Übergabe infolge eines Mangels der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Ton- oder Datenträger oder Daten untergegangen, hat sich der Liefergegenstand verschlechtert oder ist seine Herstellung undurchführbar geworden, ohne dass wir gegen unsere Prüfungs- und Mitteilungspflicht (Buchst. a) verstoßen haben und uns auch im übrigen kein schuldhaftes Verhalten trifft, steht uns - auch wenn den Vertragspartner kein Verschulden trifft - anstelle der Vergütung ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu. Eine weitergehende Haftung des Vertragspartners wegen Verschuldens bleibt unberührt.
XII. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Vetragspartner auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vor-schriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
Hamburg, Dezember 2005

AV.COM GmbH
Neuer Höltigbaum 22
22143 Hamburg
Telefon: 040/675877-0
Telefax: 040/675877-29

Geschäftsführer: Klaus Schwenk
Amtsgericht Hamburg
HRB 77111